Exportkontrolle

Exportkontrolle & Empfehlung zu internen Compliance-Programmen

Obwohl gemäß § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr grundsätzlich mit fremden Wirtschaftsgebieten (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) frei ist, gibt es zu diesem Grundsatz gemäß § 4 AWG Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen. Keine Regel ohne Ausnahmen. Dies bedeutet, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden können um
• die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
• eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
• zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden,
• Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen. Der Grundsatz der Freiheit im Außenhandel, definiert im Außenwirtschaftsgesetz, ist nicht auf andere Rechtsgebiete, wie zum Beispiel auf das Zollrecht oder auf das Steuerrecht zu beziehen. Diese sind gesondert zu betrachten.
Auf der Grundlage der Beschränkungen im Außenwirtschaftsgesetz sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete
• Verbote und Genehmigungspflichten geregelt.
Verbote und Genehmigungspflichten haben im Bereich der Exportkontrolle eine zentrale Funktion . Sie dienen als Umsetzungsinstrumente der Vorschriften. In der Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste – AL) und insbesondere in Anhang I zur EU-Dual-Use-Verordnung werden die Genehmigungspflichten anhand von Gütern (Waren, Software und Technologien) mit den technischen Parametern dieser Güter definiert und aufgelistet – sogenannte Güterlisten. Diese Güter werden als besonders sensibel im Außenwirtschaftsverkehr eingestuft. Hervorzuheben ist, dass die Ausfuhrliste und die EU-Dual-Use-Verordnung nicht nur Waren, sondern auch Software und Technologien zugleich erfasst. Zusätzlich werden sowohl in der Außenwirtschaftsverordnung als auch in der EU-Dual-Use-Verordnung kritische Konstellationen zum Verwendungszweck von nicht in den Güterlisten erfassten Gütern dargestellt. Verbote bestehen meist in Verbindung mit militärischen Gütern, EU-Embargomaßnahmen und sanktionierten Personen, Unternehmen, Institutionen oder Organisationen. Sie sind die strengste Form von Beschränkungen im Außenhandel.
Aus nationaler Sicht gesehen bilden das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) das Außenwirtschaftsrecht (AWR). Gemäß dem Vertrag der Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 346 AEUV) und dem Außenwirtschaftsgesetz (§ 4 AWG) sind Kriegswaffengüter primär den nationalen Regelungen der Mitgliedsstaaten unterstellt. Die zuständige Genehmigungsbehörde in Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Bedingt durch die Sonderstellung von Kriegswaffengütern im Außenwirtschaftsrecht wird dieser Bereich im Folgenden nicht weiter berücksichtigt.
Ferner haben neben den nationalen Gesetzen die Rechtsbestimmungen der Europäischen Union, zum Beispiel die EU-Dual-Use-Verordnung, einen großen Einfluss und Eingriff ins deutsche Außenwirtschaftsrecht. Deshalb kann mittlerweile gesagt werden, dass die nationalen Vorgaben die Grundlage des Mechanismus der Exportkontrolle schaffen und als zusätzliches Ergänzungsmittel für nationale Sondervorschriften zu den EU-Rechtsvorgaben dienen. Neben den bisher genannten Vorschriften, die den grundlegenden Teil der Verbote und Genehmigungspflichten regeln, spielen die Anti-Folter-Verordnung, die Beschlüsse (Embargos / Anti-Terror-Listen) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) als unmittelbar geltendes Recht – hierfür ist eine Umsetzung in der EU durch das Parlament und den Rates erforderlich – in den Mitgliedsstaaten der EU eine zentrale Rolle. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass deutsche Exporteure unter anderem folgende grundsätzliche nationale und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bei Exporten zu beachten haben:
• das Außenwirtschaftsgesetz (nationales Recht),
• die Außenwirtschaftsverordnung (nationales Recht),
• das Kriegswaffenkontrollgesetz (nationales Recht),
• die EU-Dual-Use-Verordnung (supranationales Recht),
• die Anti-Folter-Verordnung (supranationales Recht),
• die Beschlüsse des Sicherheitsrates der VN oder der OZSE (supranationales Recht). Nähere Informationen zur Export Compliance Prüfung finden Sie in den unten aufgeführten Links der BAFA und des Zolls.

https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/ausfuhrkontrolle_node.html
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Warenausfuhr/warenausfuhr_node.html
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