Ausfuhranmeldungen nach Russland
  1. Restriktive Maßnahmen gegen Russland
Aufgrund der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisiert haben, hat die Europäische Union Sanktionen gegen Russland erlassen. Rechtsgrundlagen für die Sanktionsmaßnahmen sind der Beschluss 2014/512/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Als Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine hat die Europäische Union die seit 2014 bestehenden Maßnahmen um umfangreiche Wirtschafts- und Finanzsanktionen erweitert und verschärft. Diese betreffen insbesondere Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen, Beschränkungen im Bereich des Kapitalmarkts, Ratingdiensten, der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung. Zuletzt wurden mit der Verordnung (EU) 2022/1904 vom 6. Oktober 2022 weitere Verbote beschlossen. Nähere Informationen finden Sie im entsprechenden Menüpunkt des Bereichsmenüs.
  1. Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine
Diese Sanktionen beinhalten die Anordnung von Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Grundlegend sind der Beschluss 2014/145/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Zuletzt wurde die Verordnung am 20. Oktober 2022 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1985 um weitere Listungen von Personen und Organisationen erweitert.
  1. Krim/Sewastopol
In Reaktion auf die unrechtmäßige Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation hat die Europäische Union Einfuhrverbote für Waren nebst bestimmten Dienstleistungen mit Ursprung auf der Krim sowie Ausfuhr- und Investitionsverbote im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in bestimmten Sektoren auf der Krim und in Sewastopol angeordnet. Grundlegend sind der Beschluss 2014/386/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 692/2014.
  1. Restriktive Maßnahmen im Bezug zu Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja
Als Reaktion auf die Unterzeichnung eines Dekrets durch den Präsidenten der Russischen Föderation zur Anerkennung der „Unabhängigkeit und Souveränität“ der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk hat die Europäische Union umfassende Finanz-und Wirtschaftssanktionen erlassen. Die Maßnahmen gelten im Bezug zu den anerkannten Gebieten. Grundlage ist der Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar, welcher durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt worden ist. Mit der Verordnung (EU) 2022/1903 vom 6. Oktober 2022 wurde der geografische Geltungsbereich der vorgesehenen Beschränkungen auf alle nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ausgeweitet.   BAFA-Hotline: 06196 908-1237 Rechtliche Fragen: ru-embargo@bafa.bund.de Das BAFA hat im Moment sehr viele Anfragen zu bearbeiten, daher empfehlen wir Ihre Anfragen über das Portal ELAN-K2 Ausfuhr-System mit dem Formular „Sonstige Anfragen“ zu stellen.   Auf Anfrage können wir Ihnen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit allen Anhängen als PDF-Dokument in Deutsch zukommen lassen. Info@ausfuhr-zoll.de Stand: 15.12.2022 Quellen: www.BAFA.de www.Zoll.de Text erstellt von der Ausfuhr-Zollagentur Copyright